Bereits seit dem 1. Mai 2014 gibt es eine neue Systematik für das Vorschriften und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung, mit dem Arbeitsplätze in Betrieben gesund und sicher gestaltet werden sollen. Da es zahlreiche UVV-relevante Vorschriften gibt und eine Verletzung des Arbeitsschutzes sogar zu einem Bußgeld unter anderem gegen den Fuhrparkverantwortlichen führen kann, sollte das Fuhrparkmanagement hier unbedingt den Überblick bewahren.

Unfallverhütungsvorschriften – was gilt grundsätzlich? 
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) gehören zum Vorschriften- und Regelwerk der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Das staatliche Arbeitsschutzrecht wie das ArbSchG hat prinzipiell Vorrang. Entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sind ein Dienstwagen, ein Bus, ein Lkw zugleich Arbeitsmittel beziehungsweise Arbeitsplatz – ebenso wie ein Schreibtischarbeitsplatz – so dass die Arbeitsschutzbestimmungen in vollem Umfang greifen. Solange ein Fahrzeug dienstlich zum Einsatz kommt, ist es als Arbeitsmittel im Sinne des ArbSchG einzustufen mit der Folge, dass die entsprechenden Schutzvorschriften gelten. Völlig unerheblich ist, ob das Fahrzeug wie Pool- oder Servicefahrzeuge ausschließlich dienstlich eingesetzt wird oder ob es sich um einen individuell zugewiesenen Dienstwagen handelt, bei dem auch die Privatnutzung gestattet ist.

Bei den DGUV-Regeln und DGUV-Vorschriften im Bereich der Unfallverhütung handelt es sich um eine Konkretisierung von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, die sich in erster Linie an den Unternehmer richten und ihm eine Hilfestellung bei der Umsetzung geben soll. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

Auch Fuhrparks sind hiervon nicht ausgenommen: hier ist insbesondere die DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge, bisher: BGV D29) zu beachten. Praxisrelevant ist das Thema Unfallverhütung deshalb, weil die Berufsgenossenschaft unter Umständen die Versicherungsleistung verweigern kann, wenn sich ein Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einem Dienstwagen ereignet hat und dies auf eine Missachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist.

In diesem Kontext wird auch die Gefährdungsbeurteilung für den Fuhrpark als Betriebsteil/Arbeitsstätte relevant. Diese basiert unter anderem auf §§ 5, 6 ArbSchG und gilt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Rahmenrichtlinie 89/391 zum Arbeitsschutz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung sowie den §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz. Ziel ist es, Gefährdungen bei der Arbeit im Fuhrpark frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv entgegenzuwirken, noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten.

Anwendungsbereich der UVV „Fahrzeuge“ – DGUV Vorschrift 70 
Die DGUV Vorschrift 70 – Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge vom 01.10.1990, in der Fassung vom 01.01.1997, aktualisierte Fassung 2000, mit Durchführungsanweisungen vom 01.01.1997 (vormals BGV D29) schreibt in § 57 vor, dass Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen sind.

Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs.1 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Als Fahrzeug ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen definiert, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. Der Begriff „Fahrzeuge“ umfasst daher Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen (wie Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge), Kraftomnibusse, Zugmaschinen, einspurige Kraftfahrzeuge (wie Krafträder) und deren Anhängefahrzeuge.

Ausgenommen hiervon sind nach § 1 Abs.2 DGUV Vorschrift 70 ausdrücklich: 
1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
2. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
3. Straßenwalzen und Bodenverdichter,
4. Flurförderzeuge und deren Anhänger,
5. Bodengeräte der Luftfahrt,
6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
7. Pistenraupen,
8. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe – dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden, – für Vorführungen verwendet zu werden,
9. Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
10. Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
11. Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
12. dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
13. Krankenfahrstühle.

Daraus folgt, dass die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten rein dienstlich genutzten Fahrzeuge wie Pool- und Servicefahrzeuge sowie die Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit jedenfalls vom Fahrzeugbegriff der DGUV Vorschrift 70 erfasst sind. Ausgenommen sind lediglich Privatfahrzeuge, selbst wenn diese zu dienstlichen oder geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden, vgl. § 1 Abs.2 Nr.12 DGUV Vorschrift 70.

Soweit Unternehmen Fahrräder oder Elektrofahrräder als dienstliche Fahrzeuge zumindest im werksinternen Bereich einsetzen, fallen diese jedenfalls dann nicht unter den Fahrzeugbegriff der DGUV Vorschrift 70, wenn es sich dabei rein um mit Muskelkraft betriebene Fahrräder handelt. Denn der Fahrzeugbegriff nach der oben genannten UVV-Vorschrift setzt einen maschinellen Antrieb voraus.

Für Elektrofahrräder wie Pedelecs (Pedal Electric Cycle) und E-Bikes ist daher eine Unterscheidung zu treffen: Fahrräder mit Elektroantrieb über 25 km/h (S-Pedelec) sind rechtlich als Kleinkraftrad anzusehen, weshalb diese Bauart von Elektrofahrrad eine Betriebserlaubnis benötigt und zudem versicherungs- und fahrerlaubnispflichtig ist. Hier ist schon wegen der Eigenschaft als Kraftrad auch eine jährliche UVV-Prüfung vorzunehmen. Gleiches gilt auch für Pedelecs, deren Motor mit maximal 250 Watt die Fahrgeschwindigkeit auf 25 km/h konstruktiv begrenzt sind. Nach der StVZO handelt es sich hierbei zwar um ein Fahrrad, für das keine Kennzeichen-, Haftpflichtversicherungs-, Führerschein- und Helmpflicht besteht. Gleichwohl besteht nur dann eine Ausnahme von der UVV-Pflicht, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf maximal 8 km/h gedrosselt wird.

Daneben gelten weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, DGUV-Regeln und DGUV-Informationen, die in der Durchführungsanweisung zu § 1 DGUV Vorschrift 70 aufgeführt sind, so die für alle Fahrzeuge geltende Betriebssicherheitsverordnung.

Besonders fuhrparkrelevant sind im Rahmen der UVV Fahrzeuge die
• Warnwestenpflicht (Warnkleidung, §§ 31, 56 Abs.6 DGUV Vorschrift 70)
• Ladungssicherung (Be- und Entladen, § 37 Abs.4 DGUV Vorschrift 70)
• Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal (Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen, § 36 DGUV Vorschrift 70)
• Fahrzeugprüfung durch Sachkundige (§ 57 DGUV Vorschrift 70)

Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal und Sachkundige 
Neben dem Fuhrpark verantwortlich gibt es auch Vorschriften, die das Fahrpersonal unmittelbar betreffen. Nach § 36 DGUV Vorschrift 70 hat der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Er hat ferner festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, welche die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

Kontrollen in diesem Bereich betreffen regelmäßig:
• Allgemeine Schadenfreiheit inklusive Sauberkeit,
• Vorhandensein von Betriebsanleitung und –anweisungen,
• Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste,
• Vorhandensein des erforderlichen Zubehörs wie Unterlegkeile,
• Sichtbare Beschädigungen von Reifen; ausreichende Profiltiefe der Räder,
• Funktionsfähigkeit lichttechnischer Einrichtungen,
• Funktionsfähigkeit der Bremsen,
• Prüfung von Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit und im Winter auch auf Frostschutzmittel,
• Führerhaus, Aufbau/Ladung, Rückspiegel (unbeschädigt), Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Sicherheitsgurte, Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens,
• Korrekte Ladungssicherung,
• funktionstüchtige Kupplung bei Anhänger-/Aufliegerbetrieb,
• im Winter zusätzlich: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben, gegebenenfalls Schneeketten.

Die Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal ersetzt aber keinesfalls die eigentliche jährliche UVV-relevante Fahrzeugprüfung durch Sachkundige. Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zwecks Prüfung aufzubewahren. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind. Die Prüfbefunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden.

Für die Durchführung der Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige bestehen besondere Grundsätze wie die „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (DGUV Grundsatz 314-003, bisher: BGG 916), welche die Prüfung des betriebssicheren Zustands umfasst. Die Betriebssicherheit ergibt sich aus dem verkehrssicheren und dem arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs.

Nach DGUV Grundsatz 314-005 (bisher: BGG 938) ist ein Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen zu erstellen. Ein entsprechendes Muster ist im genannten DGUV-Grundsatz 314- 005 aufgeführt, wobei zwar das Fahrzeug nach Fahrzeughalter, Hersteller/ Modell, amtliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer (und gegebenenfalls Km-Stand) individualisiert wird. Allerdings wird hinsichtlich der einzelnen Prüfaspekte keine nähere Aufschlüsselung vorgenommen. Unterschieden wird lediglich hinsichtlich der Mängelbefunde und ob entsprechende Mängel behoben worden sind.

Verkehrssicherheit 
Wartungscheckliste über durchgeführte Inspektion beziehungsweise Sicherheitscheck durch den Sachverständigen

Fahrzeug innen:
• Airbagfrontplatte frei (keine Aufkleber, Halterungen)
• Gurte, Gurtstraffer, Sitzbefestigung funktionsfähig
• Beleuchtung/Licht
• Signalhorn
• Scheibenwischer
• Spiegel
• Anzeigen/Kombiinstrument
• Befestigung/Funktion Freisprecheinrichtung
• Inneneinrichtung befestigt
• Einrichtung zur Ladungssicherung /Verzurrösen
• Bei Fahrzeugen mit Verbindung zwischen Fahrgast- und Laderaum: Möglichkeiten zur Ladungssicherung vorhanden (Fangnetz, Gurt) und gebrauchsfähig.
• Warnweste vorhanden, griffbereit und gebrauchsfähig (DIN EN 471 / EN ISO 20471:2013)
• Warndreieck vorhanden und gebrauchsfähig
• Erste-Hilfe-Kasten (Verfallsdatum?)
• Betriebsanleitung im Fahrzeug; Betriebsanweisungen für besondere Regelungen; schriftliche Anweisung an das Personal, Instandsetzungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nicht selbst durchzuführen

Fahrzeug außen:
• Zustand Verglasung (Beschädigung/freie Sicht)
• Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Schlösser)
• Zustand/Funktion der Bremsen (Bremsbeläge/Handbremse/Bremsleitungen)
• Zustand/Funktion Lenkung inklusive Hydraulikanlage
• Zustand Bereifung (Winter/Sommer) / Profiltiefe / Ersatzrad / Abgasanlage (Dichtheit)
• Sichere Befestigung von zulässigen Aufbauten
• Bewegliche An- und Aufbauteile: Kofferraumdeckel /Motorhaube in geöffnetem Zustand gesichert bzw. kann zuverlässig gegen Absinken gesichert werden; Türen, Türfeststeller
• Anhängerkupplung (Hinweis auf zulässige Anhängerlast erkennbar)

Zu jedem einzelnen Punkt stellt der Sachkundige bei seinem Prüfbefund fest, ob der jeweilige Prüfpunkt in Ordnung ist oder nicht. Sofern Mängel festgestellt werden, ist im Prüfbefund auch zu dokumentieren, ob und wann diese behoben worden sind.

Nach den Durchführungsbestimmungen zu § 57 DGUV Vorschrift 70 gilt eine Sachkundigenprüfungen für Personenkraftwagen und Krafträder als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist. Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder DGUV-Regel bestimmt ist, beispielsweise durch die Betriebssicherheitsverordnung oder die Unfallverhütungsvorschriften „Krane“ (DGUV Vorschrift 52, vormals BGV D6), „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (DGUV Vorschrift 54, vormals BGV D8), „ Verwendung von Flüssiggas“ (DGUV Vorschrift 79, vormals BGV D34), sowie Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV Regel 100-500, vormals BGR 500).

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.

Bei Nichtdurchführung der UVV droht Bußgeld 
Wird die vorgeschriebene jährliche UVV-Prüfung nicht vorgenommen, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs.1 Nr.1 SGB VII i. V. m. § 58 DGUV Vorschrift 70 dar, so dass bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung ein Bußgeld hier durchaus auch den Fuhrparkleiter treffen kann. Nach § 209 Abs.3 SGB VII kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zwischen 2.500 Euro und bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ausreichend für den Bußgeldtatbestand ist insoweit das Zuwiderhandeln gegen eine Unfallverhütungsvorschrift. Zwar richtet sich der Bußgeldtatbestand des § 58 DGUV Vorschrift 70 im maßgeblichen Regelungsbereich über die Verweisung auf § 32 DGUV Vorschrift 70 nur an Unternehmer beziehungsweise an Versicherte als Normadressaten. Sofern allerdings eine Pflichtendelegation der Unternehmensleitung auf den Fuhrparkleiter oder das Fuhrparkmanagement stattgefunden hat, kann auch der Fuhrparkleiter bei Verstößen gegen die Pflicht zur jährlichen UVV-Prüfung bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Besondere Vorsicht ist also geboten, wenn man im Fuhrpark die vorgeschriebene Hauptuntersuchung alle zwei Jahre durchführt – hier darf dann die jährliche UVV-Prüfung nicht vergessen werden. Sie gehört also in den festen Fristenkalender des Fuhrparkmanagements.

Fuhrparkleiter müssen sich angesichts der vielfältigen Pflichten aus zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften in diesem Gebiet weiterbilden und informieren und sich notfalls auch rechtskundig beraten lassen. Kostenfreie Auskünfte erteilen – auch in rechtlicher Hinsicht – die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung.

Viele KFZ Werkstätten die Prüfung im Zuge der Inspektion oder auch außerhalb der Zyklen anbieten

z.B. gesetzliche-pruefungen/uvv/

Resümee: Wenn Sie Ihre Fahrzeug einmal jährlich in die Vertragswerkstatt zur Inspektion geben, ist die Prüfung nach §57 insoweit erfüllt, bis auf die Arbeitssicherheit relevanten Teile wie Warnwesten, Verbandskasten und Ladungssicherung diese könnten Sie selbst prüfen, dazu bedarf es keiner Besonderen Sachkunde ,eine entsprechende Checkliste könnten wir bei Bedarf gemeinsam erstellen. Oder Sie geben es bei der nächsten Jahresinspektion einfach mit in Auftrag, wenn es die Werkstatt mit anbieten soll.

Quelle: Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus St. Augustin