Externer Laserschutzbeauftragter

Unternehmen die Laser der Klassen 3R, 3B und 4 verwenden sind nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 verpflichtet, einen Laserbeauftragten zu bestellen.

Aufgaben des Laserschutzbeauftragten

  • Überprüfung vorhandener Lasereinrichtungen und Beratung bei Neuanschaffungen.
  • Verantwortung für die Auswahl sowie die Beratung zu technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen für Besucher und Mitarbeiter.
  • Getroffene Schutzmaßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
  • Mitarbeiter, welche mit Lasereinrichtungen arbeiten, müssen vom Laserschutzbeauftragten unterwiesen werden.
  • Überwachung der zum Einsatz kommenden Lasereinrichtungen.
  • Bei Mängeln, Störungen oder Unfällen muss der Laserschutzbeauftragte Rückmeldung an entsprechende Vorgesetze geben.
  • Bei Unfällen müssen ärztliche Untersuchungen veranlasst werden und die Berufsgenossenschaft unterrichtet werden.

 

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Bestellung des Laserschutzbeauftragen

Der Laserschutzbeauftragte muss schriftliche bestellt werden. Grundsätzlich muss eine Person ausgewählt werden, die eine entsprechende Sachkenntnis nachweisen kann. Die bestellte Person kann ein Mitarbeiter des Betriebes sein. Allerdings muss eine fachliche Ausbildung vorliegen oder durch gesammelte Erfahrung eine ausreichende Kenntnis erworben worden sein.

Ihr Vorteil durch die Beauftragung eines externen Laserschutzbeauftragten

Als externe Laserschutzbeauftragte erfüllen wir unsere Aufgabe nicht nur „nebenbei“, neben anderen Pflichten in Ihrem Unternehmen.

Mit unserer Unterstützung können Sie Gefahren frühzeitig erkennen, beurteilen und beseitigen. So werden Unfälle und damit zum Teil hohe Kosten vermieden.

Und natürlich bilden wir uns stetig fort, sodass unser Wissen immer auf dem neusten Stand ist, wenn wir für Sie tätig werden.

Legen Sie das Thema Arbeitssicherheit in unsere erfahrenen Hände!

Wir helfen Ihnen zuverlässig bei allen Fragen rund um das Thema Arbeitssicherheit.

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