DGUV Vorschrift 2

DGUV Vorschrift 2 – was ist das überhaupt?

Mit der DGUV Vorschrift 2 wird das Arbeitsscherheitsgesetz (ASiG) durch einheitliche Vorgaben konkretisiert. Die Vorschrift beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde insbesondere auch die Aufgaben der sicherheitstechnischen Betreuung, sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle. Die DGUV Vorschrift 2 verfolgt dabei einen leistungsorientierten Ansatz, denn die Aufgaben der sicherheitstechnischen Betreuung werden auf Grundlage einer detaillierten Gefährdungsbeurteilung inkl. entsprechender Maßnahmen festgelegt. Daraus lassen sich letztendlich der notwendige Zeitaufwand und die personellen Ressourchen für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ableiten.

Wesentliche Kennzeichen der DGUV Vorschrift 2:

  • Die Risiken und Gefährdungen im Unternehmen bestimmen maßgeblich den Betreuungsumfang.
  • Die einzelnen Betriebe haben mehr Entscheidungsfreiraum.
  • Die Betreuungsleistungen sind transparent und nachvollziehbar.
  • Keine Degressionsregelungen.
  • Nachweis von Leistungen anstelle von starren Einsatzzeiten stehen im Vordergrund.
  • Die Kleinbetriebsbetreuung gilt bundesweit.
  • Kleinbetriebe mit bis zu maximal 50 Beschäftigten haben die Wahl zwischen alternativer Betreuung
  • (Unternehmermodell) und Regelbetreuung.

Ermittlung des Betreuungsumfangs

Die Ermittlung des Betreuungsumfangs des betriebsspezifischen Teils erfolgt auf Grundlage eines Leistungskatalogs durch den Betrieb selbst. So soll sichergestellt werden, dass die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung bedarfsgerecht berücksichtigt wird und dadurch der Umfang der Betreuung genau den betrieblichen Erfordernissen entspricht.

Die Aufgabenfelder umfassen Themen wie:

  • Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
  • Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  • Erhalt der Gesundheit
  • Unterstützung beim Ausbau des Gesundheitsmanagements
  • Veränderung betrieblicher Abläufe
  • Einführen neuer Arbeitsverfahren

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