Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss nach der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Von wesentlicher Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können.


In einer Gefährdungsbeurteilung ist neben dem „normalen Gebrauch“ auch zu beschreiben, wann, wie und durch wen diese Prüfungen durchzuführen sind. Außerdem ist der Prüfungsumfang, je nach Verwendungszweck und Verwendungsart, festzulegen. Die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung.

Was muss geprüft werden?

Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind:
• Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden (z. B. Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Druckmaschine etc.).
• Dazu gehören auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore usw., soweit sie zur Arbeit benötigt (benutzt) werden.

Wann muss geprüft werden?

• Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt: Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage.
• Wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können.
Nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen.
• Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können.
Unfälle, Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturereignisse

Wie muss geprüft werden?

Je nach Art des Arbeitsmittels sind verschiedene Prüfungen durchzuführen. Diese können sein:
• Sichtkontrolle (in der Regel täglich oder vor jeder Benutzung)
• Funktionskontrolle
• Technische Prüfung
Der Prüfungsumfang und das Zeitintervall für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein. Es ist auch möglich, dass für ein Arbeitsmittel mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Prüfumfängen im Zeitablauf der Benutzung durchgeführt werden. Nach TRBS 1201 (Tabelle 2) muss die Steuerung und die technische Ausrüstung einer Schneidemaschine z. B. in der Regel alle 3 Jahre (bei neueren Modellen alle 5 Jahre) geprüft werden.

Wer führt die Prüfung durch?

Regelmäßige Prüfungen erfolgen nach § 14 BetrSichV durch eine „befähigte Person“. Die Bezeichnung „befähigte Person“ löst die bisherigen Bezeichnungen „Sachkundiger und Sachverständiger“ ab. Eine „befähigte Person“ ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Dies können z. B. für Flurförderzeuge, Rolltore oder Planschneide-maschinen die Servicemitarbeiter des Herstellers oder für Elektro-installationen der ortsansässige Elektriker sein. Bei entsprechender Qualifikation können die Prüfungen auch durch das eigene Personal durchgeführt werden. So kann z.B. die tägliche Sichtkontrolle eines Gabelstaplers durch den Fahrer selbst durchgeführt werden. Die regelmäßige (in der Regel jährliche) Überprüfung des Geräts kann durch einen speziell ausgebildeten Monteur des Herstellers erfolgen.
Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „befähigte Person“ ist.

Aufzeichnung der Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ist der Nachweis über die letzte Prüfung beizufügen.

Empfehlung zu den Prüfungen

Zu empfehlen ist die Aufstellung eines Prüfkatasters, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen (siehe Anlage Muster Prüfkataster).
Für Arbeitsmittel, bei denen bisher Prüfungen vorgeschrieben waren, z. B. Planschneidemaschinen, sollten vorerst die bisherigen Prüfzyklen beibehalten und bei der nächsten Prüfung mit dem Prüfer gemeinsam geklärt werden, ob es Gründe gibt, von den bisherigen Prüffristen und -umfängen abzuweichen.

Sonderfall: Überwachungsbedürftige Anlagen

Folgende Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach der BetrSichV besonders zu betrachten sind:
• Dampfkesselanlagen
• Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
• Füllanlagen
• Aufzugsanlagen
• Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
• Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen, und ein Teil davon muss durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. In diesem Merkblatt wird auf diese Anlagen nicht weiter eingegangen (siehe dazu TRBS 1201).

Quelle: BGETEM