Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit betreut werden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei vielen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eine überarbeitete Fassung. Sie ist schlanker und klarer, grenzt Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung deutlicher voneinander ab, berechnet die Beschäftigtenzahl realistischer und lässt digitale Betreuung zu.

Arbeitsschutz muss funktionieren – nicht nur auf dem Papier. Genau hier setzt die geänderte DGUV Vorschrift 2 an. Ohne neue Hürden, aber mit deutlich mehr Struktur und Verständlichkeit.

Was regelt die DGUV Vorschrift 2 – ganz einfach erklärt

In der bisherigen Fassung war für viele nicht eindeutig erkennbar, was verpflichtend ist und was eher als Empfehlung gedacht war. Genau das wurde jetzt aufgeräumt. Verbindliche Vorgaben sind deutlicher erkennbar, ergänzende Erläuterungen unterstützen die praktische Umsetzung. Das macht Arbeitsschutz besser nachvollziehbar – für Unternehmen ebenso wie für Führungskräfte.

Wichtig: Jede Berufsgenossenschaft und Unfallkasse setzt die Vorschrift für ihre Mitgliedsbetriebe selbst in Kraft. Maßgeblich ist daher die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.

Was ändert sich für Unternehmen?

Arbeitsschutz orientiert sich stärker an der betrieblichen Realität. Die Abgrenzung zwischen fester Grundbetreuung und zusätzlicher betriebsspezifischer Betreuung ist klarer gefasst. Dadurch wird verständlicher, welche Leistungen immer dazugehören und wann zusätzlicher Unterstützungsbedarf entsteht – etwa bei betrieblichen Veränderungen, neuen Arbeitsverfahren oder besonderen Belastungen. Einen Überblick über die Betreuungsformen finden Sie auf unserer Seite zur DGUV Vorschrift 2.

Wie wird die Beschäftigtenzahl berechnet?

Auch die Einordnung der Betriebe nach Beschäftigtenzahl gewinnt an Bedeutung. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der „Köpfe“, sondern eine rechnerische Beschäftigtenzahl, die sich aus den geleisteten Arbeitsstunden ergibt. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihres Arbeitsumfangs gewichtet, ebenso Saisonarbeitskräfte. Auch Leiharbeitnehmende sowie Praktikantinnen, Praktikanten, Hospitantinnen und Hospitanten zählen bei der Berechnung mit. Diese Betrachtung sorgt für eine realistischere Einstufung des Betriebs und damit für eine Betreuung, die besser zur tatsächlichen Arbeitsorganisation passt.

Ist eine digitale Betreuung möglich?

Ja. Die neue Ausrichtung trägt den Entwicklungen der Arbeitswelt Rechnung: Digitale Betreuung ist möglich, wenn die betrieblichen Gegebenheiten bekannt sind. Persönlicher Kontakt bleibt wichtig, digitale Formate können jedoch sinnvoll ergänzen und Wegezeiten reduzieren. Zudem rückt aktuelles Fachwissen stärker in den Fokus: Fortbildungen der beratenden Personen gewinnen an Bedeutung und stärken die Qualität der Betreuung.

Warum das für Unternehmen gut ist

Die geänderte DGUV Vorschrift 2 sorgt vor allem für mehr Klarheit. Arbeitsschutz wird verständlicher, strukturierter und besser erklärbar. Das erleichtert die Umsetzung im betrieblichen Alltag, schafft Transparenz und erhöht die Sicherheit – ohne unnötige Bürokratie.

Unser Fazit

Die Änderungen zielen nicht auf mehr Aufwand, sondern auf bessere Wirkung. Arbeitsschutz soll nachvollziehbar, praxisnah und zeitgemäß sein. Genau das unterstützt die neue Ausrichtung der DGUV Vorschrift 2. Wenn Sie möchten, begleiten wir Sie als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit dabei, diese Klarheit auch in Ihrem Unternehmen umzusetzen – pragmatisch, verständlich und auf Augenhöhe.

 

Häufig gestellte Fragen zur DGUV Vorschrift 2

Was regelt die DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit betreut werden. Sie unterscheidet zwischen der festen Grundbetreuung und der zusätzlichen betriebsspezifischen Betreuung.

Seit wann gilt die geänderte DGUV Vorschrift 2?

Bei vielen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gilt die überarbeitete Fassung seit dem 1. Januar 2026. Maßgeblich ist, ab wann der jeweilige Unfallversicherungsträger die neue Fassung für seine Mitgliedsbetriebe in Kraft gesetzt hat.

Wie wird die Beschäftigtenzahl nach DGUV Vorschrift 2 berechnet?

Maßgeblich ist eine rechnerische Beschäftigtenzahl, die sich aus den geleisteten Arbeitsstunden ergibt. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihres Arbeitsumfangs gewichtet. Leiharbeitnehmende sowie Praktikantinnen, Praktikanten, Hospitantinnen und Hospitanten zählen mit.

Ist eine digitale Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erlaubt?

Ja, digitale Betreuung ist möglich, wenn die betrieblichen Gegebenheiten bekannt sind. Der persönliche Kontakt bleibt wichtig, digitale Formate können ihn sinnvoll ergänzen und Wegezeiten reduzieren.

Weiterführende Informationen zu regelmäßigen Wiederholungsunterweisungen finden Sie in unserem Beitrag zur effektiven betrieblichen Unterweisung. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie gerne dabei, neue Mitarbeitende und Auszubildende von Anfang an sicher einzuarbeiten.