Seit September 2013 sind Unternehmen per Gesetz dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu den psychischen Belastungen am Arbeitsplatz durchzuführen.
Am 20. September 2013 stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen“ zu. Damit ist nun auch eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes verbunden, die die Berücksichtigung psychischer Belastungen festschreibt. So heißt es jetzt in § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Gleichzeitig wird § 5, Absatz 3 durch „Nr. 6: psychische Belastung bei der Arbeit“ ergänzt.
Mit dieser Änderung ist die Beurteilung psychischer Belastungen auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt. Psychische Belastungen sind in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu minimieren wie körperliche Belastungen. Durch die Gesetzesänderung wird einerseits eine lange währende Diskussion beendet, ob psychische Belastungen überhaupt dem gesetzlich verpflichteten Arbeitsschutz zugehören, andererseits ergibt sich daraus die klare Anforderung für Unternehmen, die Arbeitsbedingungen von Millionen von Arbeitnehmern zu analysieren.
Das wesentliche Instrument, um mögliche Gefährdungen und Belastungen im Unternehmen zu identifizieren, ist die Gefährdungsbeurteilung. Zur Durchführung einer solchen Gefährdungsbeurteilung und zur Umsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen sind alle Unternehmen laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet. Dies umfasst jetzt auch die Beurteilung psychischer Gefährdungen. Denn psychische Belastungen sind inzwischen zur wichtigsten Herausforderung für viele Unternehmen geworden und die wirtschaftlichen Auswirkungen sind enorm.
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