Lärmschwerhörigkeit: Das Gehör richtig schützen

Eine der häufigsten Berufskrankheiten ist die Lärmschwerhörigkeit. Um diese zu vermeiden, gibt es zahlreiche präventive Maßnahmen zum Gehörschutz. Daneben können Mitarbeiter durch Apps beispielsweise bei der Bewusstseinsschärfung für Lärmquellen unterstützt werden.

Das Fatale an der Lärmschwerhörigkeit ist das Einschleichen des Krankheitsbildes. Nur in sehr selten Fällen – bei Explosionen etwa, tritt die Schwerhörigkeit von einer Sekunde auf die andere ein. In allen anderen Fällen hört man einfach jeden Tag ein kleines bisschen schlechter – und bemerkt es kaum. Außerdem gewöhnt man sich schnell an Lärm – man nimmt die Lautstärke also immer weniger wahr. Wenn man dann irgendwann Gesprächen nicht mehr folgen kann oder den Fernsehton nicht mehr hört, ist es oft schon zu spät.

Gehörschutz ist das A und O

Bereits in die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes muss das Geräuschverhalten von Geräten und Maschinen einfließen. Daneben müssen zwingend Angaben zur Dauer, die Beschäftigte dem Lärm ausgesetzt sind, sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz Einfluss finden. Ab einem Tages Lärmexpositionspegel von 80 dB muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab 85 dB ist das Tragen eines geeigneten Gehörschutzes Pflicht – der Arbeitgeber muss das Tragen überwachen. Ebenso verpflichtend ist die praktische Unterweisung der Beschäftigten. Die konkrete Nutzung von Gehörschutz muss geübt werden.

Sind Mitarbeiter auf das Tragen von Hörgeräten angewiesen, dürfen diese nicht im Lärmbereich verwendet werden. Das Hörgerät würde den Lärm nur noch mehr verstärken.

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärmbelastung

Wie oben bereits erwähnt, hat der Arbeitgeber je nach Lärmexposition eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Danach gibt es drei Arten der Vorsorge zu unterscheiden.

  1. Pflichtvorsorge: Diese betrifft jene Arbeitgeber, deren Mitarbeiter eine Tätigkeit mit oberen Auslösewerten von LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) ausüben. Wichtig zu Wissen ist hier, dass die Wirkung von dämmendem Gehörschutz nicht berücksichtigt werden.
    Die Pflichtvorsorge muss vom Beschäftigten wahrgenommen werden. Weigert sich dieser, so kann er in seinem Arbeitsbereich nicht weiter beschäftigt werden- mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
  2. Werden Tätigkeiten mit einer Lärmexposition im unteren Auslösebereich von LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) ausgeübt, gilt die Verpflichtung zur Angebotsvorsorge. Dämmender Gehörschutz findet bei der Ermittlung der Lautstärke ebenfalls keinen Einfluss.
    Der Arbeitnehmer muss die Angebotsvorsorge nicht wahrnehmen. Schlagen die Mitarbeiter die Angebotsvorsorge regelmäßig aus, ergibt sich draus jedoch keine Befreiung des Arbeitgebers. Er muss diese Vorsorgeart dennoch regelmäßig weiter anbieten.
  3. Wie der Name schon sagt, ist die Wunschvorsorge als dritter Anwendungsfall auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen. Ausnahmen werden gemacht, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen und bereits getroffenen Schutzmaßnahmen ein Gesundheitsschaden ausgeschlossen oder zumindest nicht wahrscheinlich ist.

Gehörschutz bei der Arbeit – die wichtigsten Punkte

  • In Bereichen, die dies erfordern, muss der Gehörschutz konsequent getragen werden. Arbeitgeber sind zur Unterweisung verpflichtet und bieten praktische Übungen zur richtigen Nutzung an.
  • Arbeitnehmer über Lärmgefährdung und Schutzmaßnahmen informieren. Die erforderliche Betriebsanweisung gut sichtbar am Arbeitsplatz oder etwa dem schwarzen Brett aufhängen.
  • Lärm reduzieren, so weit das möglich ist. Beispielsweise ist es leiser, wenn Dinge abgelegt werden und nicht abgeworfen. Maschinen dahingehend überprüfen, ob eine andere Einstellung für weniger Lärm bei gleichem Ergebnis liefert. Lärmintensive Arbeiten in einem anderen Raum oder mit genügend Abstand zu anderen Kollegen ausführen.
  • Die Mitarbeiter anhalten auf Lärmquellen zu achten und Vorgesetzte darauf hinweisen. Gemeinsam nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen.
  • Vorsorgemöglichkeiten nutzten. Wenn jemand das Gefühl hat, selbst oder ein Kollege hört schlecht, darauf hinweisen und dem Nachgehen.

Neben den Pflichtvorgaben in der Gefährdungsbeurteilung gilt es, Mitarbeiter für das Thema zu sensibilisieren.

Dazu hat beispielsweise die GB Bau 2018 bereits das Präventionsprogramm „Bau auf Sicherheit. Bau auf Dich“ gestartet. Ziel dieser Kampagne ist es, das Bewusstsein für Lärmrisiken vor allem beim Branchennachwuchs zu schärfen. Immerhin zählt die Lärmschwerhörigkeit gerade in diesem Wirtschaftszweig zu der am häufigsten anerkannten Berufskrankheit. Vor allem der Nachwuchs setzt sich – sowohl beruflich als auch privat – einem höheren Risiko aus und nimmt dieses zeitgleich nicht als solches wahr.

Lärm, der zwar nicht direkt das Gehör schädigt, sich dennoch auf Ihre Mitarbeiter auswirkt

Lärm belastet nicht nur unsere körperliche Gesundheit. Er wirkt sich ebenso auf die Psyche aus und das weit vor der gehörschädigenden Schwelle. Die Rede ist beispielsweise von Büro Lärm. Er zerrt an den Nerven und Stress und Anspannung sind die Folge.

Einige Lärmquellen lassen sich kaum vermeiden, anderen zumindest reduzieren. Oft reicht es schon, surrende Geräte wie Drucker oder Kopierer in einem anderen Raum aufzustellen.

Damit reduzieren sich häufig Krankheitstage und Folgeerkrankungen.

Sensibilisierung für Freizeitlärm

Auch wenn man als Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Freizeit der Mitarbeiter hat, sollte man zumindest für das Thema sensibilisieren.

Junge Menschen die beruflich immer von Lärm umgeben sind, nehmen Alltagsgeräusche wie Rasenmäher oder Heimwerken mit lauten Maschinen nicht mehr als sonderlich laut wahr. Aber auch hier ist das Tragen eines Hörschutzes wichtig und richtig.

Vor allem wenn man beruflich häufig viel Lärm ausgesetzt ist, sollte man spätestens in der Freizeit Lärmpausen einlegen. Wenn das Ohr die Chance hat sich zu regenerieren und in lauten Situationen ein geeigneter Gehörschutz getragen wird, ist ein wichtiger Grundstein für die Gehörgesundheit gelegt.

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