Wer sich bei einem Probearbeitstag in einem Betrieb verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor.

In dem BSG-Urteil vom 20. August 2019 geht es um einen Arbeitsunfall, der sich im Jahr 2012 ereignete (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R). Ein damals 32-Jähriger absolvierte einen unbezahlten Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen für Lebensmittelabfälle. Der Probearbeitstag ist von sechs bis 16 Uhr vereinbart gewesen. Beim Transportieren von Mülltonnen ist der Arbeitsuchende von der Laderampe eines LKW etwa zwei Meter in die Tiefe gestürzt. Dabei hat er sich eine Kopfverletzung zugezogen. Die Erstdiagnose lautete Schädel-Hirn-Trauma mit Verdacht auf Schädelbasis- und Orbitafraktur. Es folgte eine Notoperation mit anschließendem stationärem Aufenthalt.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hatte den Arbeitsunfall nicht als solchen anerkannt. Der Grund: Es fehle an der erforderlichen Eingliederung in den Betrieb. Diese liege nur vor, wenn sich die Integration des Mannes in den Betrieb bereits verdichtet hätte – beispielsweise durch Tragen von Firmenkleidung. Dies war nicht der Fall. Zudem war die Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet, sondern nur die zeitliche begrenzte Mitarbeit für einen Tag vorgesehen.

Der Unfallgeschädigte klagte. Das BSG gab dem Kläger Recht. Er sei als “Wie-Beschäftigter” gesetzlich unfallversichert gewesen, urteilten die Richter. Mit seiner Probearbeit habe er dem Entsorgungsunternehmen eine dienende und in dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Diese sei einem abhängigem Beschäftigungsverhältnis ähnlich. Vor allem aber ging es bei der Tätigkeit nicht nur um das Interesse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Vielmehr diene ein Probearbeitstag auch dem Unternehmen dazu, die Auswahl eines geeigneten Bewerbers zu ermöglichen. Dies habe für den Betrieb einen objektiv wirtschaftlichen Wert.

Quelle/Text: BSG / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)