Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend. Die Übergangsfrist für den Nachweis dieser Beurteilung läuft am 31.12.2018 ab.

Unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau an einem Arbeitsplatz tätig ist, muss bei einer Gefährdungsbeurteilung auch geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Dies gilt für jeden Arbeitsplatz, egal ob er jemals von einer Frau besetzt war oder besetzt werden soll. So kann sich der Betrieb rechtzeitig auf mögliche Veränderungen vorbereiten und Frauen können sich schon vor eine Schwangerschaft über Risiken und Schutzmaßnahmen informieren. Eine feste Vorgabe für die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht.

Ohne Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz drohen Bußgelder bis 30.000 EUR

Wurde bisher noch keine schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz durchgeführt, sollte dies möglichst bald passieren – und zwar anlassunabhängig. Wer am 01.01.2019 nicht nachweisen kann, dass die Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat, riskiert ein Bußgeld von 5.000 – 30.000 EUR.

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