Gefährdungsbeurteilung und Umgang beim Umfüllen von Gefahrstoffen
In vielen Betrieben kommen Mitarbeiter mit Gefahrstoffen in Berührung. Teilweise wird mit ihnen gearbeitet. Sie müssen gelagert, teilweise auch umgefüllt oder abgefüllt werden.
Damit der Umgang mit Gefahrstoffen sicher für die Mitarbeiter aber auch für die Umwelt ist, müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
In der Gefährdungsbeurteilung werden:
- Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt.
- Betriebsanweisungen festgehalten und entwickelt.
- Die Beschäftigten zum sicheren Umgang unterwiesen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss ebenfalls Wartungs- Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an Geräten oder in speziellen Räumen enthalten. Ebenfalls wird hier geregelt, wie sich Beschäftigte bei Unfällen oder ungewolltem Austreten von Gefahrenstoffen verhalten müssen.
Besondere Gefährdung beim Ab- und Umfüllen von Gefahrstoffen
Beim Ab- und Umfüllen von Gefahrstoffen kann es zu Unfällen kommen. Um die Gefahren für die Beschäftigten zu minimieren, müssen Arbeitgeber folgende Maßnahmen (in dieser Reihenfolge) umsetzen.
- Technische Maßnahmen: z.B. Absaugvorrichtungen, Be- und Entlüftung
- Organisatorische Maßnahmen: z.B. Tätigkeitsdauer begrenzen
- Individuelle Schutzmaßnahmen: z.B. persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Zu beachten sind hier auch besondere Regelungen nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Schwangere und stillende Frauen dürften beispielsweise keine Tätigkeiten ausüben, die eine unverantwortbare Gefahr für sie oder das Kind darstellen könnte. Auch Jugendliche dürfen keine Aufgaben erfüllen, in denen sie einer schädlichen Einwirkung von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
Allgemeine Maßnahmen beim Um- und Abfüllen von Gefahrstoffen
- Die Untergründe müssen rutschsicher sein und leicht gereinigt werden können.
- Der Arbeitsbereich muss ausreichend gelüftet werden.
- Die Arbeitsumgebung sollte ordentlich sein und verwendete Geräte und Arbeitsmittel sauber.
- Um Staubbelastungen zu vermeiden, muss der Arbeitsplatz immer nach Beendigung der Arbeiten gereinigt werden.
- Es müssen Waschgelegenheiten vorhanden sein. Diese sind mit Einmalhandtüchern, Reinigungs-, Desinfektion-, Hautschutz-, und Hautpflegemitteln auszustatten.
- In unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes dürfen keine Lebensmittel aufbewahrt werden. Rauchen, essen und trinken ist hier ebenfalls verboten.
- Müssen unterschiedliche Gefahrstoffe umgefüllt werden, sollten die Arbeiten räumlich und zeitlich getrennt werden.
- Personen, die nicht unmittelbar mit dem Umfüllprozess beteiligt sind, dürfen sich nicht in der Nähe aufhalten.
Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Handlungshilfe für das Befüllen von Gebinden oder Umfüllen von festen Gefahrenstoffen entwickelt. Sie stellt eine Videoreihe zur Verfügung, in denen wirksame Schutzmaßnahmen vorgestellt werden.
Eine Hilfestellung dabei erhalten Sie von uns, sprechen Sie uns an.