Mutterschutz: anlassunabhängig Gefährdungsbeurteilung
Bereits mit Jahresbeginn 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Es hat das bis dahin geltende Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen zum Arbeitsschutz zusammengefasst und ergänzt. So enthält die Neufassung die frühere »Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz« (MuSchArbV). Das 2018 in Kraft getretene MuSchG sieht unter anderem eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vor.
Das bedeutet: Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitsplatz – unabhängig davon, wer dort eingesetzt ist – auf mögliche Gefährdungen für eine schwangere oder stillendende Frau und ihr Kind prüfen beziehungsweise beurteilen. Welchen Einfluss eine Tätigkeit auf werdende Mütter haben kann, stellt der Betrieb somit nicht erst bei Bekanntwerden der Schwangerschaft fest, sondern unabhängig davon – also grundsätzlich für den Arbeitsplatz. Die Übergangsfrist für die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung endet am 31.12.2018. Können Arbeitgeber diese ab dem neuen Jahr nicht nachweisen, drohen Bußgelder in Höhe von 5.000 bis 30.000 Euro.
Neuer Arbeitsplatzgrenzwert für Staubpartikel
Ob Baustelle oder Handwerk: Für viele Berufsgruppen gehört Staub zum Arbeitsalltag dazu. Dabei drohen besonders bei feinen Stäuben Gesundheitsgefahren. Bei sogenanntem A-Staub sind die Partikel so klein, dass sie beim Einatmen über Atemwege bis in die Lungenbläschen vordringen können. Schwere Lungenerkrankungen können die Folge sein.
Die im Februar 2014 veröffentlichte TRGS 900 »Arbeitsplatzgrenzwerte« sorgte für neue Vorgaben im Arbeitsschutz. Bei A-Staub gilt demnach ein Arbeitsplatzgrenzwert von 1,25 mg/m³. Allerdings gilt bis zum 31.12.2018 unter bestimmten Bedingungen der frühere Wert von 3 mg/m³, wenn der neue Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann. Diese Übergangsfrist endet zum Jahresende.
Einheitliche EU-Kraftstoffkennzeichnung
Wer europaweit mit seinem Lastkraftwagen oder einen Dienstfahrzeug unterwegs ist, kennt das Problem: Unterschiedliche Bezeichnungen von Benzin und Diesel sowie immer neue Produktbezeichnungen der Mineralölkonzerne sorgen für Verwirrung. Die Folge können Fehlbetankungen sein. Direkt Gefahren daraus ergeben sich eher für den Motor.
Allerdings kann ein Liegenbleiben auf offener Straße oder der Autobahn ebenso ein Risiko bedeuten. Um mehr Klarheit in die europäische Kraftstoffbezeichnung zu bekommen, wird es zukünftig an Tanksäulen einheitliche Etiketten geben. Auch Tankdeckel von Neuwagen erhalten diese bald. Jede Kraftstoffart bekommt eine geometrische Form: Ein E in einem Kreis kennzeichnet Benzin, ein B in einem Quadrat steht für Diesel und eine Raute für gasförmige Kraftstoffe. Manche EU-Staaten haben die Regelung bereits umgesetzt. Hierzulande erfolgt dies voraussichtlich im Frühjahr 2019.
Brückenteilzeit mit Rückkehrrecht auf Vollzeit
Beschäftigte sollen bessere Möglichkeiten haben, befristet in Teilzeit arbeiten zu können. Und: Teilzeitkräfte sollen einfacher wieder zurück in Vollzeit wechseln können. Das ist das Ziel des neuen sogenannten Brückenteilzeitgesetzes, welches der Bundestag Mitte Oktober 2018 beschlossen hat. Die Neuerungen des »Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts« sollen zum 01.01.2019 in Kraft treten. Demnach haben Beschäftigte – neben dem bisherigen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit – zukünftig auch einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit.
Dafür muss das Arbeitsverhältnis, wie bisher, mindestens sechs Monate bestanden haben. Ein schriftlicher Antrag ist spätestens drei Monate zuvor beim Arbeitgeber einzureichen. Für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren können Beschäftigte ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit befristet verringern. Dieser im Vorfeld festgelegte Zeitraum gilt verbindlich und ist während der Brückenteilzeit nicht änderbar. Nach Ablauf des Zeitraums gilt die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Die Neuregelung greift ebenso für aktuell in unbefristeter Teilzeit arbeitende Beschäftigte, die ihre Stunden wieder erhöhen möchten. Für Kleinbetriebe mit bis zu 45 Mitarbeitern greift die Brückenteilzeit nicht. Bei Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine Zumutbarkeitsgrenze.
Quelle/Text: BG ETEM, Bundesregierung, BMAS, DGUV, Europäische Kommission, Haufe; Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Stand: Dezember 2018