Betriebsausflüge sind zu jeder Jahreszeit beliebt und können die Zusammengehörigkeit innerhalb des Unternehmens stärken sowie die Bindung der Mitarbeiter an die Firma fördern. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gewährleistet dabei den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsunfälle, die während der Erfüllung der Arbeitspflichten auftreten, sind gesetzlich unfallversichert (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Doch stellt sich die Frage, ob ein Unfall während eines Betriebsausflugs als Arbeitsunfall zu betrachten ist. Grundsätzlich sind Unfälle während der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie einem Betriebsausflug versichert. Wenn sich also während der Veranstaltung oder auf dem direkten Hin- oder Rückweg ein Unfall ereignet, liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor.
Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Treffen der Mitarbeiter automatisch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gilt. Um als versichert zu gelten, muss eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zumindest im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden. Die bloße Billigung reicht nicht aus; die Unternehmensleitung muss die Veranstaltung aktiv unterstützen und als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wünschen.
Auch Veranstaltungen einzelner Betriebsabteilungen können versichert sein, wenn die Leitung dieser Abteilungen im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung handelt.
Es ist zudem erforderlich, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Mitarbeitern des betreffenden Bereichs offensteht. Eine Einschränkung auf einen kleinen Interessentenkreis, wie bei speziellen Veranstaltungen wie einem betrieblich organisierten Fußballturnier in Faschingskostümen oder einer Fahrt in einem Fesselballon, ist nicht ausreichend, um als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu gelten.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist auch dann ausgeschlossen, wenn nicht zum Unternehmen gehörende Personen, wie Familienangehörige oder Bekannte, teilnehmen können.
Nach Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nur der unmittelbare Heimweg versichert. Zusätzliche Aktivitäten, die nicht im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erfolgen, sind nicht mehr versichert.
Bei weiteren Fragen sind wir gern behilflich und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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