Der Hessische Datenschutzbeauftragte empfiehlt in Anbetracht der noch bestehenden Unsicherheiten, dass jede Apotheke zumindest für die Dauer von zwei Jahren einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der mit der Umsetzung der Vorgaben der EU-DSGVO betraut wird. Hierdurch kann auch die Gefahr eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten vermieden werden, da derzeit der Begriff der umfangreichen Datenverarbeitung noch nicht entsprechend definiert ist. An dieser Stelle möchten wir ferner darauf hinweisen, dass in jeder Apotheke, unabhängig von der Pflicht der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, die Anforderungen der EU-DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetztes erfüllt sein müssen.