Wenn es um UV-Strahlung geht, denken viele Betriebe im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes vor allem an den Hautschutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Verkannt wird hier oft, dass auch für die Augen Risiken bestehen, die zu beachten sind.

Akute Schädigung der Augen

Hoch intensive UV-Strahlung kann die Augen binnen Minuten schädigen. Es kann dann zur Entzündung der Hornhaut und/ oder Bindehaut kommen. Die Schädigung macht sich jedoch nicht gleich bemerkbar. Häufig kommt es erst nach sechs bis acht Stunden zu starken Schmerzen in den Augen. Betroffene berichten, sie hätten das Gefühl Sand in den Augen zu haben. Die akute Erkrankung klingt meist nach ein paar Tagen wieder ab. Doch was ist mit möglichen Langzeitschäden?

Langzeitschäden für das Auge

Den größten Teil der UV-Strahlung nimmt die Augenlinse auf. Übermäßige UV-Strahlung ist einer der auslösenden Faktoren für den „Grauen Star“. Ein geringerer Teil der UV-A-Strahlung dringt bis in die Netzhaut ein. Hier besteht der Verdacht, dass diese Strahlung degenerativen Netzhauterkrankungen wie den „Gelben Fleck“ auslöst.

Betriebliche Maßnahmen zum Schutz vor gefährlicher Strahlung

Betriebe können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko für Arbeitnehmer zu verringern.

Zum einen gibt es technische Maßnahmen, die ergriffen werden können. Dazu zählt es, die Strahlungsquelle so abzuschirmen, dass keine gesundheitsgefährdenden Strahlungen nach außen treten können. Ist das Verkleiden oder Verdecken nicht möglich, müssen Strahlungen zumindest abgeschirmt werden. UV-Strahlung kann durch Bleche, Holzplatten oder undurchsichtige Kunststoffplatten abgeschirmt werden. Auch dicke, nicht brennbare Stoffe können sich dafür eignen. Da UV-Strahlung von glatten Flächen reflektiert wird, könnten diese angeraut werden oder mit einem matten Lack überzogen werden.

Reichen technische Maßnahmen nicht aus, so können organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Dies kann durch die Beschränkung der Expositionsdauer geschehen. Gefahrenbereiche müssen entsprechend gekennzeichnet werden und Personen, die sich in diesem Gefahrenbereich aufhalten könnten, sollten eine spezielle Unterweisung erhalten.

Personenbezogene Maßnahmen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind

Bei Arbeiten im Freien sind technische wie organisatorische Maßnahmen nicht immer möglich. Arbeitgeber müssen hier für eine geeignete, persönliche Schutzausrüstung sorgen. Schutzschilde und Schutzbrillen schützen die Augen vor UV-Strahlung. Arbeitgeber sollten bei Schutzbrillen jedoch auf geeignete Schutzfilter achten.

Foto: Sonnenschutz im Gartenbau © DGUV

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