Leasing Jobrad Angebote boomen.
Sie bringen einige Vorteile mit sich – für alle Beteiligten. Arbeitgeber können so die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer fördern. Auch die psychische Gesundheit kann sich verbessern. Vor allem, wenn man den Arbeitsalltag eher in Räumen verbringt. Daneben schonen sie auch den Geldbeutel. Bei steigenden Spritpreisen möchten viele Arbeitnehmer das Auto lieber so oft wie möglich stehenlassen. Da das Jobrad auch privat genutzt werden kann, spart sich der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für ein privates Bike. Wie hoch die Ersparnis am Ende ausfällt, ist allerdings von verschiedenen Faktoren abhängig.
Für Arbeitgeber steigt mit der Möglichkeit eines Jobrads die Attraktivität bei der Suche nach Fachpersonal. Es entlastet zudem die angespannte Situation auf dem betrieblichen Parkplatz.
Doch was ist mit dem Versicherungsschutz und was passiert, bei einem Unfall?
Versicherungsschutz beim Jobrad – Wegeunfall
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer auf dem (direkten) Weg zur Arbeit und nach Hause über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Dafür ist in der Regel der kürzeste Weg zu nehmen und Zwischenstopps oder Umwege fallen aus dem Versicherungsschutz. Nimmt der Versicherte jedoch nach einem Zwischenstopp, etwa zum Einkaufen, den Weg innerhalb von zwei Stunden wieder auf, besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz beim Jobrad, wenn es sich nicht um den Weg an die Arbeit handelt
Schwieriger wird die Antwort auf die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, obwohl sich ein Unfall nicht auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Weg nach Hause ereignet hat. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer das Jobrad auch privat nutzen. Dies wird entsprechend vertraglich vereinbart. In der Regel zahlt der Arbeitnehmer für den privaten Gebrauch des Jobrades Steuern, Stichwort geldwerter Vorteil. Kommt es also beim Sonntagsausflug mit der Familie zu einem Unfall, steht die betriebliche Unfallversicherung nicht in der Pflicht.
Was ist aber mit Fahrten, die betrieblich (vertraglich) veranlasst wurden?
In dem 2022 entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die auf dem Rückweg von der vertraglich vereinbarten Wartung des Jobrads verunglückte. Das Landessozialgericht in Baden-Württemberg musste nach erfolgloser Klage in vorheriger Instanz diesen Fall entscheiden. Die Beurteilung des Falles lag nach Aussage des LSG an der Frage, ob die verunfallte Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachging.
Das Gericht sah in der vertraglich festgelegten Wartungspflicht der Arbeitnehmerin eine „gemischte Motivationslage“. Natürlich nutzt der Arbeitnehmerin ein gewartetes Rad auch privat. Bei einer gemischten Motivationslage sieht das LSG jedoch das Pendel immer zur betrieblichen Pflicht ausschlagen. Gestützt wird dies zudem durch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Inspektion übernommen hat. Das Landessozialgericht urteilte in letzter Instanz also zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Berufsgenossenschaft musste den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen und entsprechende Leistungen erfüllen.
Empfehlung für die betriebliche Praxis
Bei der Ausgestaltung von Nutzungsverträgen für Leasingfahrzeuge (Rad, E-Scooter, Auto) sollte auf eine möglichst enge Bindung an das Arbeitsvertragsverhältnis wert gelegt werden. Es muss ein betriebliches Interesse an der Nutzung bestehen. Darüber hinaus sollten konkrete Pflichten, wie beispielsweise die Inspektion des Fahrzeugs, überdacht und entsprechend vertraglich festgehalten werden.
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