Die Praxis zeigt, dass Ladungssicherung oftmals ungenügend oder fehlerhaft betrieben wird. Dabei trägt die Ladungssicherung erheblich zur Verkehrssicherheit bei, denn unzureichende Maßnahmen bei der Ladungssicherung verursachen neben den Schäden am Ladegut auch möglicherweise Schäden an unbeteiligten Dritten.

Die Qualität von Transportleistungen zeichnet sich unter anderem durch ordentlich ausgeführte Ladungssicherung aus, welche die Gewährleistung eines gefahrlosen Transportes ist. Daher ist es unabdingbar, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und sich über die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten bewusst zu werden und zu sein.

Wir wollen versuchen Ihnen mit dieser Zusammenfassung einen Überblick in Bezug auf die Verantwortung in Sachen Ladungssicherung geben.

Nach deutschem Recht werden dem Verlader (z.B. Lademeister des Absenders), Frachtführer und dem Fahrer sowie dem Fahrzeughalter Verantwortlichkeiten im Bereich der Ladungssicherung zugewiesen.

Farberläuterung

Verlader/Absender                 Frachtführer                 Fahrer                 Fahrzeughalter

Grundsätzlich muss man bei der Verantwortung zwischen dem Beförderungsrecht, welches dem Zivilrecht zuzuordnen ist, und der öffentlich-rechtlichen Verantwortung unterscheiden.

Zivilrechtliche Verantwortung

Die zivilrechtliche Verantwortung (Beförderungsrecht) befasst sich mit der Haftung im Falle eines Schadens (Schadensersatzforderungen). Der § 412 HGB ist das Fundament für die Regelungen in Zwischen den jeweiligen Beteiligten. In Absatz 1 wird beschrieben auf welche Art und Weise das Ladegut beladen und befestigt werden muss.

§412 Abs. 1 HGB: Verladen und Entladen

Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

! für den Verlader/Absender von Bedeutung (beförderungssichere Verladung):

Der Verlader/Absender hat somit nicht nur die Aufgabe, das Gut auf die Ladefläche zu verbringen, sondern auch die Pflicht, das Gut so zu befestigen (mittels Zurrgurten, Keilen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln) und zu verstauen, dass es durch dynamische Einflüsse während der Fahrt (z.B. Stöße, Erschütterungen, Bremsungen) gesichert ist. Ein Umfallen und Verschieben auf der Ladefläche sowie ein Herabfallen vom Fahrzeug wird somit vermieden.

! für den Frachtführer von Bedeutung (betriebssichere Verladung):

Der Frachtführer hat ein geeignetes Fahrzeug mit angemessenen Vorrichtungen zur Ladungssicherung (z.B. Zurrpunkte) zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebssicherheit nicht leidet und die Fahrzeugfunktionen ständig gegeben sind. Des Weiteren ist er für die Einhaltung der Abmessungen, Achslasten und des Gesamtgewichtes sowie des Lastverteilplans verantwortlich. Das Fahrzeug muss den Anforderungen des Straßenverkehrs genüge tun (Lenkfähigkeit; Stabilitätsverluste durch z.B. einseitige Lastverteilung sind zu vermeiden).

Von dem Grundsatz der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bzgl. des Ladens und der Ladungssicherung (beförderungssicher laden, stauen und befestigen; § 412 Abs. 1 HGB), kann durchvertragliche Vereinbarungen abgewichen werden. Es ist zulässig, die betriebssichere und beförderungssichere Verladung vertraglich dem Frachtführer zuzuweisen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Frachtführer gemäß § 425 HGB auch für Güterschäden bzw. Schäden aus Überschreitung der Lieferfrist, die beim Beladen oder aufgrund mangelnder Ladungssicherung entstanden sind, haftet. Die Verantwortlichkeit der Ladung (z.B. Angabe der Schwerpunktlage, Anbringung von Zurrpunkten am Ladegut) obliegt dem Verlader/Absender und kann somit nicht delegiert werden.

Aus den Inhalten der CMR gehen keine Verantwortungen hinsichtlich der Beladung hervor. Somit ist das national anwendbare Recht maßgebend, also die Ausführungen des § 412 HGB.

ACHTUNG: Erfolgt eine Umladung der Ladung während des Transports auf ein anderes Fahrzeug durch den Frachtführer, so führt dies zu einer Haftung des Frachtführers.

Der Frachtführer haftet in diesem Fall für eine unzureichende Ladungssicherung und mögliche Verladefehler die aus dem Umschlagsvorgang resultieren.

 

Öffentlich-Rechtliche Verantwortung

Für den Gütertransport auf öffentlichen Straßen gelten eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Für die Ladungssicherung, zu der man gesetzlich verpflichtet ist, sind die Vorgaben der StVZO und der StVO von Bedeutung.

Wer sich der öffentlichen Verantwortung im Straßenverkehr nicht stellen möchte und seiner Pflicht zur Ladungssicherung nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern oder Einträgen im Verkehrszentralregister und Gewerbezentralregister bestraft werden. Gesetz dem Falle, das fahrlässig gehandelt wird oder vorsätzlich Regeln missachtet werden, können auch Strafverfahren eingeleitet werden. Das gilt für den Fahrer, Fahrzeughalter und Frachtführer genauso wie für den Verlader bzw. Absender.

Die Nachfolgenden Auszüge aus den Gesetzestexten regeln die Verantwortungen der Ladungssicherung für den öffentlich-rechtlichen Bereich:

§ 22 Abs. 1 StVO: Ladung

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

! der Verlader/Absender und der Fahrer sind verantwortlich

§ 23 Abs. 1 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (‚ 17 Abs. 1).

§ 30 Abs. 1 StVZO: Beschaffenheit der Fahrzeuge

Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
  2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

§ 31 Abs. 2 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

! Durch den § 22 Abs. 1 StVO wird die Ladungssicherung vorgeschrieben. Wer daraus

resultierend die Ladungssicherung durchführt, wird zivilrechtlich geklärt (vgl. Zivilrechtliche Verantwortung). Durch den § 23 Abs. 1 StVO wird die Verantwortung für die Ladungssicherung dem Fahrer übertragen.

Der Fahrzeughalter hat laut § 30 Abs. 1 StVZO ein geeignetes ausgerüstetes Fahrzeug einzusetzen und dafür zu sorgen (Grundlage § 31 Abs. 2 StVZO), dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist.

Bei der Anwendung der Ladungssicherung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 22 Abs. 1 StVO; z.B. VDI Richtlinien 2700 ff. und DIN EN Normen). Auf ihrer Basis müssen die tatsächlichen Maßnahmen zur Ladungssicherung durchgeführt werden.

Wer die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Ladungssicherung durch Vereinbarungen oder Beauftragungen delegieren möchte (z.B.: auf den Disponenten), muss dabei folgendes beachten:

–              Es muss eine ausdrückliche Beauftragung / ein ausdrücklicher Auftrag vorliegen

–              Der/die Beauftragte muss fachlich geeignet sein und technisch in der Lage sein

–              Stichprobenartige Kontrollen sind durchzuführen, um die übertragenden Pflichten auf ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. Sollten Sicherheitsmängel auffallen, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese abzustellen.

Besonderheiten für Hersteller

Wer ein Produkt, z.B. eine Maschine, in Umlauf bzw. in den Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden. Nach der EU Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) haben Produzenten bzw. Hersteller Maßnahmen zu ergreifen, damit die von Ihnen konstruierten Maschinen oder jedes ihrer Bestandteile sicher gehandhabt und transportiert werden können. Somit ist bereits bei der Konstruktion und der anschließenden Fertigung darauf zu achten, dass (Lade-) Güter mit geeigneten Einrichtungen zur Ladungssicherung auszurüsten sind.

Der Hersteller hat Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände, Risiken durch Oberflächen, scharfen Ecken und Kanten sowie Risiken des Verlusts der Standsicherheit (z.B. durch geringe Aufstandsflächen), zu vermeiden. Durch diese Verpflichtungen für die Hersteller soll eine unkontrollierte Lagenveränderung beim Transport oder der Montage und weitere generelle Sicherheitsrisiken in Hinsicht auf die Beförderung ausgeschlossen werden.

 

Zusammenfassung: Wer ist für Was Zuständig?

Übersicht der gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung

Bei der Ladungssicherung müssen folgende rechtliche Vorschriften beachtet werden:

  • StVO
  • StVZO
  • HGB
  • CMR (internationales Zivilrecht)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§$ 22 und 23 StVO regeln die Verantwortlichkeit des Verladers und des Fahrers.

§ 22 Absatz 1 StVO Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der „Leiter der Ladearbeiten“ (hier Verlader genannt) für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.

§23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Auszug)

„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht (…) nicht durch die (…) Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung (…) vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung (…) nicht leidet.“

 

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§§ 30 und 31 StVZO regeln die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters.

§ 30Absatz 1 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge

„Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
  2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.“

 

§ 31 Absatz 2 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug)

„Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass (…) die Ladung (…) nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“

 

Gefahrgutrecht

§§ 17 bis 34a GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) regeln die Verantwortlichkeit für alle Beteiligten an einer Gefahrgutbeförderung.

Abschnitt 7.5.7 ADR regelt mit der Handhabung und Verstauung auch die Ladungssicherung.

Abschnitt 7.5.11 ADR regelt über die CV Vorschriften auch die Sondervorschriften zur Ladungssicherung für bestimmte Gefahrgüter.

 

Strafrecht

Ereignet sich ein Verkehrsunfall aufgrund einer mangelhaft gesicherten Ladung, kann man als Fahrer, Verlader oder Halter sogar eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) begehen.

§ 222 StGB Fahrlässige Tötung

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

§ 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen oder Gütern

 

Zivilrecht

§ 412 Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Absenders und des Frachtführers.

§ 412 Absatz 1 HGB „So weit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“

 

Ordnungswidrigkeitsgesetz OWiG

§ 9 Handeln für einen anderen

1.Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft ode
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

2.Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

3.Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 14 Beteiligung

(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.

(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.

(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

(4) Bestimmt das Gesetz, dass eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

§ 130

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

 

Verantwortliche in der Ladungssicherung

Es gibt drei obergerichtliche Grundsatzurteile, die die Basis für die Rechtsprechung im Bereich der Ladungssicherung bilden.

Fahrerverantwortlichkeit Urteil OLG Koblenz vom 06.09.1991 zur Fahrerverantwortlichkeit Aktenzeichen 1 Ss 265/91, Quelle: NZV 1992, Heft 4, 163. Das Urteil besagt, dass der Fahrer die Ladungssicherung auf der Basis der Richtlinie VDI 2700 durchzuführen hat.

Halterverantwortlichkeit Urteil OLG Düsseldorf vom 18.07.1989 zur Halterverantwortlichkeit Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 274/89, Quelle: VRS 77, 368. NZV 1990, Heft 8, 323. Das Urteil besagt, dass der Halter das Fahrzeug so ausreichend mit Ladungssicherungsmitteln ausrüsten muss, dass dem Fahrer die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung auch möglich ist.

Verladerverantwortlichkeit Urteil OLG Stuttgart vom 27.12.1982 zur Verlader Verantwortlichkeit Aktenzeichen 1 Ss 858/82, Quelle: VRS Band 64/83.

Das Urteil besagt, dass der Verlader neben dem Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 StVO verantwortlich ist. Anm.: Dieses Urteil wurde durch zwei weitere Entscheidungen bestätigt:

  1. Beschluss des OLG Celle vom 28.02.2007
  2. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2007

Nach diesen Urteilen stellt die Richtlinie VDI 2700 die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln dar. Das bedeutet, dass der Verlader und der Fahrer die Ladungssicherung auf der Basis der Richtlinie VDI 2700 durchzuführen haben, und dass der Halter das Fahrzeug so ausreichend mit Ladungssicherungsmitteln auszurüsten hat, dass dies auch möglich ist. Die Richtlinie VDI 2700 wird dabei als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet, das allgemein zu beachten ist.

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