Mit der Veröffentlichung des neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gelten neue Arbeitsschutzvorgaben, die von allen Unternehmen und Einrichtungen jetzt umgesetzt werden müssen.

Was ist der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard?

Der neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard beinhaltet zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen zum Schutz vor dem SARS-CoV-2-Erreger und ergänzt die bereits bestehenden Arbeitsschutzvorgaben um zeitlich befristete neue Regelungen.

Wozu gibt es den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard?

Der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard soll Infektionen am Arbeitsplatz eindämmen und die Gefahr der Ansteckung senken.

Welches Ziel hat der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard?

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hat das Ziel, die Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, damit die wirtschaftliche Aktivität während der Pandemie in den Unternehmen wiederhergestellt und mittelfristig eine andauernd flacher Verlauf der Infektionskurve erreicht werden kann.

Wer muss den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard umsetzen?

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trifft alle Arbeitgeber. Grundlage für die Umsetzung der zusätzlichen Maßnahmen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Ansteckungsgefahren vor dem SARS-CoV-2-Erreger.

Welche Maßnahmen müssen jetzt zusätzlich umgesetzt werden?

I. Besondere technische Maßnahmen

  1. Arbeitsplatzgestaltung
    Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass ein ausreichender Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Dort wo ein Mindestanstand von mindestens 1,5 Metern nicht möglich ist. müssen andere, alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden (Schutzausrüstung, transparente Abtrennungswände etc.).Wo immer möglich, sollten Büroarbeiten im Homeoffice ausgeführt werden. Dort wo Homeoffice nicht möglich ist, sind die freien Raumkapazitäten so aufzuteilen und die vorhandenen Arbeitsplätze so zu nutzen, dass es keine Mehrfachbelegungen von Räumen gibt. Dort wo Mehrfachbelegungen nicht vermieden werden können, muss ein ausreichender Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet sein.

 

  1. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
    Der Arbeitgeber muss ausreichend Handreinigungs-, Desinfektions- und Handtuchspender zur Handhygiene bereitstellen und Mitarbeiter zur regelmäßigen Handhygiene anhalten. Bestehende Reinigungspläne sind ggfls. anzupassen. Auch eine regelmäßige Reinigung von Türklinken und Handläufen ist zum Vermeiden einer Infektionen vorzusehen.In Aufenthaltsräumen ist zusätzlich der geforderte Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern sicherzustellen. Warteschlangen (z.B. bei der Essens- und Getränkeausgabe oder an der Kasse) sind zu vermeiden. Ggfls. sind die Essens- und Getränkeausgaben zu erweitern oder die Mitarbeiterströme durch vorgegebene Zeitintervalle zu steuern.

 

  1. Lüftung
    Durch regelmäßiges Lüften soll die Anzahl der möglicherweise in der Luft vorhandenen erregerhaltigen, feinen Tröpfchen und damit die Ansteckungsgefahr reduziert werden.

 

  1. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
    Bei Kundenkontakt ist auch außerhalb von Betriebsgeländen sowie während der Dienstfahrten der geforderte Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten und Einrichtungen für ausreichende Handhygiene vorzusehen.Erforderliche Teamarbeiten sind möglichst in kleinen festen Teams (2-3 Personen) zu organisieren.Die Fahrzeugnutzung von mehreren Personen ist zu vermeiden und Dienstfahrten sind auf die Anzahl der mindestens notwendigen Fahrten zu beschränken. Bei der Tourenplanung sind die zwischenzeitlichen Möglichkeiten zur Nutzung von sanitären Einrichtungen einzuplanen.

 

  1. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
    In Sammelunterkünfte sollen nach Möglichkeit nur kleine, feste Teams untergebracht werden, die auch zusammenarbeiten. Für Küchen in den Unterkünften müssen Geschirrspüler bereitgestellt und Waschmaschine bzw. ein regelmäßiger Waschdienst für Sammelunterkünfte organisiert werden.Schlafräume sind nur einzeln zu belegen. Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist nur bei Partnern bzw. engen Familienangehörigen erlaubt.Für Verdachts- und Infektionsfälle sind im Vorfeld isolierte Räumlichkeiten bereitzustellen.

 

  1. Homeoffice
    Nach Möglichkeiten sind Büroarbeiten im Homeoffice auszuführen. Insbesondere dann, wenn Arbeitsräume durch mehrere Personen mit geringen Schutzabständen besetzt sind.

 

  1. Dienstreisen und Meetings
    Meetings, Präsenzveranstaltungen und Dienstreisen sollten auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Der Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Teilnehmern muss gewährleistet sein und ist einzuhalten. Soweit möglich, sollen technische Möglichkeiten für Video- und/oder Telefonkonferenzen angeboten und Vorrang vor Meetings und Präsenzveranstaltungen haben.

 

II.Besondere organisatorische Maßnahmen

  1. Ausreichender Schutzabstand
    Der Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern muss überall gewahrt bleiben. Das betrifft sämtliche Bereiche des Betriebsgeländes, wie z. B. die Nutzung von Verkehrswegen, Treppen, Türen, Aufzüge, Küchen, Kantinen, Werkzeug- und Materialausgaben, Zeiterfassung etc.). Um eine Einhaltung sicherzustellen, sollen ggfls. Schutzabstände für Steh- und Warteflächen durch Klebeband markiert werden.Ist der Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern technisch wie organisatorisch nicht gewährleistet, ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen vorzusehen.

 

  1. Arbeitsmittel/Werkzeuge
    Vorübergehend ist eine personenbezogene Nutzung der Arbeitsmittel und Werkzeuge vorzusehen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen vorzusehen, sofern hierdurch nicht weitere Gefahren entstehen (z. B. Erfassen durch rotierende Teile).

 

  1. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
    Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten sowie ggfls. Schichtbetrieb sollen dafür genutzt werden, um die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen zeitlich zu entzerren. Beim Aufstellen der Schichtpläne sollen möglichst dieselben Personen immer einer gemeinsamen Schicht zugeteilt werden, um die innerbetrieblichen Personenkontakte so gering wie möglich zu halten.

 

  1. Aufbewahrung/Reinigung von Arbeitskleidung und PSA
    Es ist darauf zu achten, dass Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) getrennt voneinander gelagert und Arbeitskleidung regelmäßig gereinigt wird. Umkleiden sind nur so zu benutzen, dass zusätzliche Infektionsrisiken beim An- und Ausziehen der Arbeitskleidung vermieden und Mindestabstände eingehalten werden.

 

  1. Zutritt betriebsfremder Personen
    Der Zutritt betriebsfremder Personen zur Arbeitsstätte und zum Betriebsgelände sind nach Möglichkeit zu vermeiden und wenn notwendig, auf ein Minimum zu beschränken und zu dokumentieren. Bei der Dokumentation sind betriebsfremder Zutritte sind die Zeitpunkte für das Betreten und Verlassen zu dokumentieren. Die betriebsfremden Personen müssen über die zusätzlichen SARS-CoV-2-Maßnahmen und auf deren Einhaltung hingewiesen werden.

 

  1. Handlungsanweisung im Falle des Verdachts auf eine Infizierung mit SARS-CoV-2
    Für den Verdachtsfall und für den Fall einer Infizierung müssen Handlungsanweisungen für den richtigen Umgang erarbeitet werden. Beschäftigte mit Symptomen müssen aufgefordert werden, dass Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. erst gar nicht zur Arbeit zu erscheinen.Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten besteht mindestens so lange, bis der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infizierung von einem Arzt ausgeräumt wird. Zur Aufklärung des Verdachts müssen sich betroffene Personen umgehend mit einem Arzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt telefonisch in Verbindung setzen.Für den Fall der Bestätigung einer Infektion sollten Handlungsanweisungen in einem Pandemieplan erarbeitet werden. Diese müssen vorsehen, dass alle Personen und ggfls. Kunden darüber informiert werden, die mit dem Infizierten in Kontakt standen und bei denen ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.

 

  1. Psychische Belastungen
    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die unmittelbaren und mittelbaren Belastungen aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie zu berücksichtigen (z. B. Ängste, mögliche Konflikte und Auseinandersetzungen mit Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen, Auswirkungen der Kontaktvermeidung und der zunehmenden sozialen Isolation).

 

III. Besondere personenbezogene Maßnahmen

  1. Mund-Nasen-Schutz und PSA
    Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz ist zu empfehlen. Insbesondere dort, wo persönlicher Kontakt und das Unterschreiten des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern nicht vermieden werden kann. Für Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen ist PSA zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Unterweisung und innerbetriebliche Kommunikation
    Es ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Maßnahmen, die sich aus dem neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ergeben, an alle Beschäftigten unter Beachtung und Einhaltung der Kontaktbeschränkungen kommuniziert wird. Zur Einhaltung sind alle Schutzmaßnahmen und Hinweise ausreichend und verständlich zu erklären. Durch Unterweisung der Führungskräfte soll der Informationsfluss an alle Beschäftigten, die Handlungssicherheit und die Kontrolle gewährleistet werden.

 

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge
    Den Beschäftigten sind arbeitsmedizinische Vorsorgeangebote zu unterbreiten, die helfen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern und zu bewältigen. Beschäftigte können sich zudem individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, um geeignete Vorschläge für Schutzmaßnahmen vor besonderen Gefährdungen, Ängsten und psychischen Belastungen zu erhalten. Beratungen sollten, wenn möglich, bevorzugt telefonisch erfolgen. Der Arbeitgeber erfährt hiervon nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Person.

 

Da davon ausgegangen werden muss, dass die Pandemie noch über einen längeren Zeitraum anhalten und zu Einschränkungen führen wird, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie zu reagieren und ggf. notwendige Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen.

Quelle: kab | SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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