Um diese Frage zu beantworten muss man den § 2 (2) des Gefahrgutbeförderunggesetz (GGBefG) zugrunde legen:

  • 2 (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/__2.html

Hier werden nun nicht nur der reine Transportvorgang genannt, sondern auch Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen, die sowohl beim Versender als auch beim Empfänger durchgeführt werden können. Ebenso fallen alle Tätigkeiten darunter, die beim Umschlag in der Logistikkette durchgeführt werden. Demzufolge sind alle Personen, die beim Versender Gefahrgüter klassifizieren, verpacken, Gefahrzettel und Markierungen anbringen, disponieren, Tanks- oder Tankcontainer befüllen, verladen sowie alle Personen, die beim Empfänger Gefahrgüter empfangen, entladen oder auspacken vom Gefahrguttransportrecht betroffen. Gleiches gilt analog für alle beteiligten Personen beim Umschlag der Gefahrgüter.

Alle am Gefahrguttransport beteiligten Personen müssen hinsichtlich ihrer Aufgaben und Verantwortung gemäß ADR 1.3.1 nachweislich geschult sein und eine Sicherheitsunterweisung gemäß 1.3.2.3 ADR zum sicheren Umgang mit Gefahrgut und zum Verhalten in Notfällen erhalten. Die Unterweisungen sind regelmäßig zu wiederholen, um den Änderungen im ADR und der betrieblichen Situation Rechnung zu tragen.

Wer kleine Mengen gefährlicher Güter transportiert, muss nicht alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) beachten. Die meisten Unternehmen der Bauwirtschaft können sich die Kleinmengenregeln zunutze machen, die “erleichterte Beförderungen” zulassen.

Bei Transporten mit Überschreitung der Höchstmenge der Kleinmengenregelung muss der Fahrzeugführer ein Unfallmerkblatt (schriftliche Weisung) mitführen. Dieses muss seit dem 1. Juli der Vorlage des ADR entsprechen.

Freigestellte Menge nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code

Kapitel 3.5 stellt Transporte von gefährlichen Gütern weitgehend von der Anwendung des ADR/RID/ADN/IMDG-Code frei, sofern die angegebenen Mengen nicht überschritten werden und die Verpackungsvorgaben – dreifache Verpackung (Innen-, Zwischen- und Außenverpackung) – eingehalten werden. Weiterhin besteht eine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl von Versandstücken in einem Fahrzeug oder Container. Jeder Stoff oder Gegenstand ist einem Code (E 0 bis E 5) zugeordnet. Dieser Code wird in Kapitel 3.5 ADR / RID / ADN / IMDG-Code spezifiziert. Dort ist festgelegt, welche Mengengrenze je Innenverpackung bzw. je Außenverpackung einzuhalten ist, um von den Erleichterungen profitieren zu können.

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