Unfallversicherung für Praktikanten – das sollten Sie wissen!

Die meisten Schüler und Studenten absolvieren im Laufe der Ausbildung mindestens ein Praktikum in einem Betrieb. Sie dient der beruflichen Orientierung oder zur Erweiterung der theoretischen Ausbildung an FH und Uni. Die meisten Betriebe profitieren davon. Im besten Fall lernen sie auf diese Weise zukünftige Auszubildende oder Mitarbeiter kennen. Doch selbst wenn das Praktikum nicht in einer Übernahme endet, bekommen Ausbilder und Betriebe einen Eindruck davon, worauf es zukünftigen Mitarbeitern bei einer Anstellung ankommt. Win-Win für beide Seiten.

Da die meisten Praktika unentgeltlich absolviert werden, entfallen für Betriebe zumindest die Abgaben an die Kranken- und Rentenkasse. Bei Studenten entfällt die Sozialversicherungsabgabe sogar dann, wenn ein Entgelt gezahlt wird. Doch wie verhält es sich mit der Unfallversicherung?

Unfallversicherung für Schülerpraktikanten

Schüler, die im Rahmen des Schülerunterrichts ein Betriebspraktikum absolvieren sind in der Regel über die Schule unfallversichert. Absolviert ein Schüler ein freiwilliges Praktikum in den Ferien, ist der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Hier muss der Betrieb also keine Meldung machen.

Unfallversicherung bei Studenten

Ob ein Student unfallversichert werden muss, ist indes nicht ganz einfach zu klären. Hier unterscheidet man verschiedene Fälle.

Fall 1: Praktikanten, die ihre Abschlussarbeit oder Doktorarbeit

in einem Unternehmen schreiben, sind meist nicht versicherungspflichtig. Entsteht die Abschlussarbeit oder Doktorarbeit allerdings im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses, besteht Versicherungspflicht.

Fall 2: Studenten

Studenten sind immer über den Unfallversicherungsträger des Betriebs versichert. Unabhängig davon, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum oder ein Pflichtpraktikum handelt. Ob der Betrieb dafür einen Beitrag zu entrichten hat, sollte vor Aufnahme eines Praktikanten mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgeklärt werden. Hier unterscheiden die meisten Träger danach, ob dem Praktikanten ein Entgelt gezahlt wird oder nicht.

Freiwilliges Praktikum während der Arbeitsplatzsuche

Ein ebenfalls nicht einfach zu klärender Sachverhalt liegt vor, wenn Arbeitssuchende ein freiwilliges Praktikum absolvieren. Hier hat ein Fall im März 2022 Schlagzeilen gemacht. Eine Bezieherin von Arbeitslosengeld hat in Eigeninitiative ein Kennenlern-Praktikum absolviert. Dabei kam es zu einem Unfall und die Geschädigte klagte daraufhin auf Leistungen aus der betrieblichen Unfallversicherung. Hier hat das Bundessozialgericht entschieden, dass in dem konkreten Fall ein Versicherungsschutz aus Vertrag bestand. Dies war dem Kleingedruckten des Versicherungsträgers zu entnehmen. Ein Versicherungsschutz bestand daher nicht direkt aus dem Praktikum.

Meine Empfehlung

Zur Absicherung sollten Betriebe vor Aufnahme eines Praktikanten mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger klären, ob und inwieweit Versicherungsschutz besteht. Hier können dann auch gleich die Voraussetzungen für Beitragsfreiheit oder -pflicht geklärt werden.

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