In Zeiten steigender Preise versucht jeder zu sparen, wo es eben möglich ist. Eine gute Gelegenheit bieten hier Fahrgemeinschaften. Hier stellt sich jedoch die Frage nach dem Versicherungsschutz der Mitfahrenden bei einem Wegeunfall.

Dass Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit und zurück über ihren Betrieb unfallversichert sind, ist unlängst bekannt. Doch was ist mit den Mitfahrenden? Macht es einen Unterschied, ob diese im gleichen Betrieb arbeiten oder in benachbarten? Und was ist mit dem Umweg, der ggfs. gefahren werden muss, um Kollegen abzuholen?

Wie wird die Fahrgemeinschaft definiert?

Anders als es das Wort vielleicht vermuten lässt, ist eine Fahrgemeinschaft nichts, was auf Dauer und in der gleichen Besetzung angelegt sein sollte. Bereits das erste Mitnehmen eines Kollegen – sei es auch nur für eine Strecke – ist eine Fahrgemeinschaft. Daraus ergibt sich auch, dass es unerheblich ist, wer, wie oft mitfährt.

Welche Wege sind versichert?

Grundsätzlich muss der kürzeste Weg genommen werden. Was ist nun aber, wenn man für das Abholen von KollegInnen Umwege fahren muss? Auch diese Wege sind versichert. Wichtig ist auch hier, dass der kürzeste Weg genommen werden muss, um die Mitfahrer abzuholen.

Was passiert, wenn ein Stau umfahren werden muss?

Von der Pflicht, den kürzesten Weg zu wählen, gibt es zahlreiche Ausnahmen. Wenn der kürzeste Weg beispielsweise bedeutet, dass er erheblich länger dauern würde. Das ist bei einem längeren Stau anzunehmen. Aber auch, wenn man die Innenstadt umfahren möchte, weil der Weg sich hier durch Ampeln und erhöhtem Verkehrsaufkommen deutlich verlängert wird.

Unter Umständen nicht versichert sind Wege beispielsweise, um eine günstigere Tankstelle im benachbarten Ort anzufahren. Dies wird regelmäßig als Umweg gewertet. Verlässt der Fahrer die übliche Strecke, so entfällt der Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, an dem er auf die ursprüngliche Strecke zurückkommt.

Knifflig wird es an dieser Stelle immer dann, wenn genau auf dem Umweg ein Unfall passiert. Das der Versicherungsschutz für den Fahrer entfällt, ist klar. Doch was ist mit den Mitfahrern? Die Beantwortung hängt vom Einzelfall ab. In der Regel wird darauf abgestellt, ob die Mitfahrer, eventuell auch durch Schweigen, dem Umweg zugestimmt haben.

Macht es einen Unterschied, ob die Fahrgemeinschaft das gleiche Ziel hat?

Nehmen wir an, die Fahrgemeinschaft besteht aus zwei Nachbarn, die Arbeitsstätte des einen liegt auf dem Weg des anderen. Bei einem Unfall auf dieser Strecke, haftet die Unfallversicherung auch dann, wenn das Ziel der Fahrgemeinschaft nicht identisch ist.

Entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Unfall (mit-)verschuldet ist?

Was passiert eigentlich, wenn der Fahrer nicht viel von Geschwindigkeitsbegrenzungen hält oder im Winter auf geeignete Reifen verzichtet? Der Versicherungsschutz für die Unfallversicherung entfällt auch dann nicht, wenn der Fahrer verbotswidrig oder fahrlässig handelt. Auch ein Mitverschulden verhindert die Leistung der Versicherung nicht.

Nur bei einem absichtlich herbeigeführten Unfall haftet die Unfallversicherung nicht. Anders sieht es jedoch bei der KFZ-Versicherung aus. Dies fällt jedoch nicht in den Bereich des Arbeitsschutzes und ist daher nicht Bestandteil dieses Beitrags.

Fazit

Fahrgemeinschaften sind nicht nur gut für den Geldbeutel und für das Klima. Sie sind auch aus versicherungsrechtlicher Sicht unproblematisch!

Bei Fragen können Sie uns jederzeit gern kontaktieren! Gute Fahrt!