Wer eine neue Tätigkeit aufnimmt, muss die Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Abläufe am konkreten Arbeitsplatz kennenlernen. Eine sorgfältige Erstunterweisung schafft dafür die Grundlage und unterstützt einen sicheren Start. Das gilt für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger ebenso wie für erfahrene Fachkräfte, die aus einem anderen Betrieb kommen: Jeder Arbeitsplatz hat seine eigenen Maschinen, Abläufe und Besonderheiten. Die Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit ist deshalb keine Formalie, sondern gesetzliche Pflicht.

Wer unterwiesen werden muss

Die Pflicht zur Erstunterweisung gilt für alle, die neu in eine Tätigkeit starten – unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Dazu zählen festangestellte Mitarbeitende ebenso wie Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Leiharbeitskräfte. Bei Leiharbeitskräften liegt die Pflicht zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung beim Entleihbetrieb, da dort die tatsächlichen Gefährdungen vorliegen. Auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Unternehmens oder bei der Einführung neuer Maschinen und Verfahren ist erneut zu unterweisen.

Rechtliche Grundlage

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1. Danach sind Beschäftigte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend in angemessenen Zeitabständen zu unterweisen, mindestens jedoch einmal jährlich.

Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten strengere Regeln: Nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz sind sie vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu unterweisen, und die Unterweisung ist mindestens halbjährlich zu wiederholen. Das betrifft viele, aber längst nicht alle Auszubildenden. Wer volljährig in die Ausbildung startet, wird wie alle anderen Beschäftigten mindestens einmal jährlich unterwiesen. Bei der Unterweisungsplanung lohnt sich deshalb ein Blick auf das Alter der neuen Auszubildenden.

Was eine wirksame Erstunterweisung ausmacht

Ein allgemeiner Flyer oder eine Broschüre zur Arbeitssicherheit erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht. Die Unterweisung muss sich auf den konkreten Arbeitsplatz und die konkrete Tätigkeit beziehen. Wer an der neuen Maschine arbeitet, muss zu genau dieser Maschine unterwiesen werden – nicht nur allgemein zum Betriebsgelände. Typische Inhalte sind zum Beispiel Flucht- und Rettungswege, das Verhalten im Brandfall, Erste Hilfe und Ansprechpersonen, der Umgang mit Maschinen und Arbeitsmitteln, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung sowie gegebenenfalls der Umgang mit Gefahrstoffen.

Verantwortlich für die Unterweisung ist der Arbeitgeber. In der Praxis übernimmt sie meist die zuständige Führungskraft, denn eine Unterweisung umfasst auch betriebliche Anweisungen und setzt damit eine entsprechende Weisungsbefugnis voraus. Wie solche Aufgaben rechtssicher übertragen werden, lesen Sie in unserem Beitrag zur Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die Unterweisung fachlich vorbereiten, passende Unterlagen erstellen und bei der Durchführung mitwirken. Wer unterweist, sollte die Tätigkeit gut kennen und die Inhalte verständlich vermitteln können.

Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die Unterweisung verstehen und Rückfragen stellen können. Bei Mitarbeitenden mit geringen Deutschkenntnissen können dabei zum Beispiel einfache Sprache, Bilder und Piktogramme, das Vormachen direkt am Arbeitsplatz, übersetzte Unterlagen oder die Unterstützung durch sprachkundige Kolleginnen und Kollegen helfen. Eine kurze Verständnisfrage zum Abschluss zeigt, ob die wichtigsten Punkte angekommen sind.

Dokumentation nicht vergessen

Die Unterweisung muss dokumentiert werden – idealerweise mit Datum, Inhalten, den Namen der unterwiesenen und der unterweisenden Person sowie den Unterschriften. So lässt sich im Zweifelsfall, etwa nach einem Arbeitsunfall, nachvollziehen, dass die Unterweisung stattgefunden hat. Eine pauschale Aufbewahrungsfrist legt § 4 DGUV Vorschrift 1 nicht fest; wie lange die Nachweise aufbewahrt werden, sollte anhand der jeweils geltenden Vorgaben im Betrieb festgelegt werden.

Ein sicherer Start ins Unternehmen

Eine gute Einarbeitung kann neuen Beschäftigten Sicherheit geben und ihnen den Einstieg ins Unternehmen erleichtern. Wer von Anfang an weiß, wo Fluchtwege und Feuerlöscher sind, an wen man sich bei Fragen wendet und worauf es an der eigenen Maschine ankommt, kann sich besser auf die neue Aufgabe konzentrieren. Eine strukturierte, ernst genommene Erstunterweisung ist damit auch ein Signal an neue Kolleginnen und Kollegen: Ihre Sicherheit ist uns wichtig.

 

Häufig gestellte Fragen zur Erstunterweisung

Muss auch bei Praktikanten und Leiharbeitskräften eine Erstunterweisung erfolgen?

Ja. Die Pflicht zur Erstunterweisung gilt für alle, die neu in eine Tätigkeit starten, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis – also auch für Praktikantinnen, Praktikanten und Leiharbeitskräfte. Bei Leiharbeit liegt die Pflicht zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung beim Entleihbetrieb.

Wie oft müssen Auszubildende unterwiesen werden?

Das hängt vom Alter ab. Für Jugendliche unter 18 Jahren schreibt § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz neben der Erstunterweisung eine mindestens halbjährliche Wiederholung vor. Volljährige Auszubildende werden wie alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich unterwiesen.

Reicht ein allgemeiner Sicherheits-Flyer als Erstunterweisung aus?

Nein. Die Unterweisung muss auf den konkreten Arbeitsplatz und die konkrete Tätigkeit ausgerichtet sein. Ein allgemeiner Flyer oder eine Broschüre erfüllt die gesetzliche Unterweisungspflicht nicht.

Weiterführende Informationen zu regelmäßigen Wiederholungsunterweisungen finden Sie in unserem Beitrag zur effektiven betrieblichen Unterweisung. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie gerne dabei, neue Mitarbeitende und Auszubildende von Anfang an sicher einzuarbeiten.