Externer Brandschutzbeauftragter

Aufgrund geltender Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung sind Unternehmen verpflichtet, einen Brandschutzbeauftragen zu bestellen. Als externer Brandschutzbeauftragter übernehmen wir diese Aufgabe für Ihr Unternehmen und stehen Ihnen aufgrund unserer qualifizierten Ausbildung beratend zur Seite.

Unsere externen Brandschutzbeauftragen arbeiten für Unternehmen in Hessen und den angrenzenden Bundesgebieten wie Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Unsere Experten haben Erfahrung im baulichen, technischen, abwehrenden und organisatorischen Brandschutz und wir bilden uns stetig weiter.

Ihr Vorteil durch die Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten

Als externe Brandschutzbeauftragte erfüllen wir unsere Aufgabe nicht nur „nebenbei“, neben anderen Pflichten in Ihrem Unternehmen. Da wir uns ausschließlich mit den Themen Brandschutz und benachbarten Arbeitsgebieten beschäftigen, sind wir wahre Experten auf diesem Gebiet. Betriebszugehörige Brandschutzbeauftragte entwickeln leider oft blinde Flecken – wir hingegen können Ihren Betrieb absolut objektiv bewerten.

Durch die Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten binden Sie keine interne Arbeitskraft mit dieser Aufgabe. Diese brauchen in der Regel deutlich länger um anfallende Arbeiten zu erledigen, da sie sich immer wieder in das Themengebiet einarbeiten müssen. Außerdem sparen Sie sich Personal- und Fortbildungskosten.

Mit unserer Unterstützung können Sie Gefahren frühzeitig erkennen, beurteilen und beseitigen. So werden Unfälle und damit zum Teil hohe Kosten vermieden.

Und natürlich bilden wir uns stetig fort, sodass unser Wissen immer auf dem neusten Stand ist, wenn wir für Sie tätig werden.

Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot

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Wir unterstützen Sie im Bereich des Brandschutzes in Ihrem Unternehmen

Wir als Unternehmen sind in den Bereichen Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA),  Brandschutzbeauftragter Abfallbeauftragter  und Gefahrgutbeauftragter (Straße) tätig, unsere Zulassungen umfassen die Mitgliedsbereiche der VBG, BGHW, BGHM, BGBAU, BGETEM und der BGW, unsere Kunden sind Kleine und Mittlere Unternehmen aus den entsprechenden Bereichen.

Wenn Sie Unterstützungsbedarf bei Brandschutzthemen haben, freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Aufgaben und Pflichten des Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben:

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuellsind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.23))
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
  • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen
  • Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)

Die Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten werden in der DGUV Information 205-003 beschrieben.

Weitere Informationen zu Brandschutzbeauftragten finden sich in der DGUV Information 205-003 (bisher: BGI 847) „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ und in der DGUV Information 205-001 (bisher: BGI 560) „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“

Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Brandschutz. Sprechen Sie uns einfach an!

Ab welchen Bedingungen muss ein Betrieb einen Brandschutzbeauftragten in Hessen und Bayern haben?

Im Arbeitsschutzgesetz ( § 10 ArbSchG ) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.

Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. für diverse Sonderbauten) gefordert ist.

Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergibt sich aus

  • für bestimmte Arbeitsstätten aus §10 (2) des ArbSchG
  • aus bestimmten Sonderbauvorschriften oder
  • über zusätzliche Anforderungen der Genehmigungsbehörden im Baugenehmigungsverfahren

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